Ergänze:
Für das Finanzamt ist es für die gewerbliche Einstufung nicht wichtig, OB Du Gewinn erzielst; Es gilt bereits die ABSICHT. Und diese zu beurteilen, liegt im >Ermessensspielraum< des Beamten. I. d. R. geht dieser von einer Gewinnabsicht bereits aus, wenn mehrere [neue] Artikel gleicher Art im Zeitraum X angeboten werden.
Bei ePay kann es selbst "Sammlern" so ergehen, daß ihr Hobby als Gewerbe eingestuft wird. Sicher passiert das auch dann, wenn die [neuen] Artikel größerer Menge u. gleicher Art erst kurz zuvor angeschafft werden.
Das angesprochene Beispiel ist also höchst abmahnverdächtig. Btw. die Abmahnung kann das größere Übel als das FA sein... ;-)
Natürlich sollte man das mit der Vorsteuer vorher klären, weil es auch >Kleingewerbetreibende mit Ust-Befreiung gibt. Aber aus der Sicht eines >dummen< Steuerzahlers, der noch nicht in den Genuß etwaiger "Ich-AG" Förderungen usw. kam bzw. auf staatliche Subventionen verzichtet (das erspart wenigstens jede Dankbarkeit gegenüber dem Staat...) ist das schon - na, sagen wir mal "unschön"...
Greets
Marc